Vereinssatzung

Satzung des Bargenstedter Sportclub e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben

  1. Der im Jahre 1949 gegründete Verein trägt den Namen "Bargenstedter Sportclub e.V.".
  2. Er hat seinen Sitz in Bargenstedt.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Die Vereinsfarben sind rot-weiß.

§2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Schaffung von Möglichkeiten zu sportlicher Betätigung der Mitglieder sowie durch Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Niemand darf durch zweckfremde und unangemessene Vergütungen begünstigt werden. Alle Gelder oder etwaige Gewinne des Vereins sind für gemeinnützige Zwecke gebunden und für solche Zwecke auszugeben. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Bei Ausscheiden von Mitgliedern oder Auflösung oder Aufhebeung des Vereins erhalten die Mitglieder lediglich dem Verein leihweise zur Verfügung gestellte Sacheinlagen zurück.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahme in den Verein nach schriftlichem Antrag durch Beschluß des Vorstandes.
  3. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, dem Austritt, der Streichung von der Mitgliederliste oder dem Ausschluß aus dem Verein.
    1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderhalbjahres (30.06., 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig; andernfalls verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres halbes Jahr.
    2. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit einem Halbjahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb eines Monats von dem Zugang der Mahnung am emtrichtet hat.
    3. Wer sich einer schweren Übertretung der Vereinsbestimmungen, der Anstandsregeln beim Spiel oder eines sonstigen unehrenhaften Verhaltens schuldig macht, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung einlegen; über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beschluß ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Macht das Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.
  2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds an den Verein; die Pflicht zur Zahlung rückständiger Beiträge bleibt jedoch bestehen. Etwaiges Vereinseigentum ist zurückzugeben.

§5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge per Einzugsverfahren erhoben. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
  2. Die Höhe des Beitrages, dessen Fälligkeit und dessen Staffelung werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestimmt.
  3. Auf Antrag kann der Vorstand Beiträge ganz oder teilweise erlassen.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§7 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Stimme.
    In ein Amt gewählt werden kann man ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal im 1. Vierteljahr statt.
  4. Der Vorstand lädt dazu mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung ein; die Einladung wird durch Veröffentlichung in der Heimatpresse und durch Aushang bekanntgemacht.
  5. Über den Verlauf der Versammlung wird eine Niederschrift angefertigt; die vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
  7. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt; bei Stimmengleichhet gibt die Stimme des Versammlungsleitersden Ausschlag.
  8. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  9. Abstimmungen und Wahlten werden geheim durchgeführt, sofern nur ein stimmberechtigtes Mitglied es beantragt.
  10. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, kann nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 24 Stunden vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind oder wenn die MItgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit die Aufnahme in die Tagesordnung beschließt.
  11. Ein Antrag auf Satzungsänderung muß vorher auf der Tagesordnung aufgeführt sein.

§8 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist umgehend einzuberufen, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder oder der Vorstand es schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung beantragen.
  2. Die Einladungsfrist ermäßigt sich auf 1 Woche.
  3. Im übrigen gelten die Bestimmungen des §7 Abs. 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11.

§9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden
    • dem Schriftführer
    • dem Kassenwart
    • dem Sportwart
    • dem Jugendwart
    • zwei Beisitzern
  2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf der Mitgliederversammlung für zwei Jahre; und zwar die des 1. Vorsitzenden, des Schriftwartes, des Sportwartes und eines Beisitzers in den Jahren mit ungerader Jahreszahl;
    die des 2. Vorsitzenden, des Kassnwartes und des anderen Beisizters in denen mit gerader Jahreszahl.
    In den Jahren mit gerader Jahreszahl erfolgt auch die Bestätigung des von der Jugendversammlung zu wählenden Jugendwartes.
  3. Die ausscheidenden Mitglieder sind wiederwählbar.
  4. Vorstand im Sinne des §26,2 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzenden, diese sind jeder einzeln befugt, den Verein nach außen zu vertreten.
  5. Der Vorstand ist befugt, falls eines seiner Mitglieder während der Amtsdauer aus dem Vorstand ausscheidet, sich aus den Vereinsmitgliedern für die Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu ergänzen.
  6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in nicht öffentlichen Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder (darunter der 1. oder 2. Vorsitzende) anwesend sind.
  7. Der Vorstand vertritt den Verein. Ihm obliegt die Geschäftsführung, die Einberufung der Mitgliederversammlungen und die Ausführung deren Beschlüsse.
  8. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
  9. Über die Vorstandssitzung fertigt der Schriftführer ein Beschlußprotokoll, das vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§10 Sparten

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Sparten oder können auf Vorstandsbeschluß eingerichtet werden.
  2. Die Sparten werden von den Sprtenleitern geleitet, die entweder vom Vorstand eingesetzt oder von Spartenversammlungen gewählt werden.
  3. Die Spartenleiter werden auf der Mitgliederversammlung bestätigt.
  4. Die Sparten können sich eigene Ordnungen geben, die sich im Rahmen der Vereinssatzung bewegen und vom Vorstand genehmigt werden müssen.

§11 Vereinsjugend

  1. Die Jugend des Vereins ist in der Vereinsjugend zusammengeschlossen und bezweckt die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe.
  2. Die Vereinsjugend, die von dem Vereinsjugendwart vertreten wird, nimmt die Aufgaben des Jugendbereiches wahr, führt und verwaltet sie im Rahmen der Vereinssatzung grundsätzlich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufliessenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
  3. Die Vereinsjugend gibt sich im Rahmen der Vereinssatzung einen eigene Jugendordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist; sie bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

§12 Kassenprüfung

  1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft, die der Mitgliederversammlung einen Prüfungbericht erstatten und bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes sowie der Vorstandes beantragen.
  2. Alljährlich scheidet ein Kassenprüfer aus und ist durch Neuwahl zu ersetzen. Unmittelbare Wiederwahl ist nicht möglich.

§13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wobei auf der Tagesordnung nur der Punkt: "Auflösung des Vereins" stehen darf.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit Dreiviertelmehrheit oder die stimmberechtigten Mitglieder es mit Zweidrittelmehrheit schriftlich beantragt haben.
  3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
    Die Abstimmung ist namentlich durchzuführen.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seteurbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bargenstedt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke - sportliche Erziehung der Jugend - zu verwenden hat.

§14 Ehrungen

  1. Ehrungen erfolgen durch Verleihung einer Ehrennadel in Bronze, Silber oder Gold; dazu wird eine Urkunde ausgestellt.
  2. Geehrt werden können Vereinsmitglieder, die sich
    1. durch langjährige treue Mitgliedschaft;
    2. durch vieljährige aktive Mitarbeit im Vorstand oder in den Sparten oder
    3. durch einmalige persönliche Opfer erfordernde außergewöhnliche Leistungen um den Verein verdient gemacht haben.
  3. Alle Entscheidungen über dir Ehrungen, die auf der Mitgliederversammlung erfolgen, trifft der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.

§15 Inkrafttreten

Die Satzung tritt gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung mit dem heutigen Tage in Kraft.

 

 

Bargenstedt, den 5. März 1999

 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Schriftführer